§ 1. Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen:
BundesFach-verband Essstörungen e.V. Zusammenschluss ambulanter, teilstationärer
und stationärer Beratungs- und Therapieeinrichtungen.
(2)Er hat seinen Sitz in München.
(3)Er ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.
(4)Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 2. Zweck
(1) Der Verein verfolgt
ausschließlich unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrts-zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom
01.07.1977.
(2)Der Verein verfolgt seine
Ziele auf der Grund-lage parteipolitischer und konfessioneller Un-gebundenheit.
(3)Zweck des Vereins ist die
Förderung der fachlichen Arbeit für Menschen mit einer Essstörung,
insbesondere Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene und zwar durch folgende
Ziele und Maßnahmen:
§ 3. Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (3) Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden. (4) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
§ 4. Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann
jede juristische und natürliche Person
werden, die
a) die Ziele des Vereins gemäß
§ 2 unterstützt und
b) einen wesentlichen
Schwerpunkt ihrer Arbeit in der beraterischen und therapeu-tischen Arbeit mit
Menschen mit Ess-störungen sieht.
(2)Mitglieder im Sinne des
Absatzes (1) können werden:
a) Träger von ambulanten,
teilstationären und stationären Einrichtungen sowie psycho-therapeutische
Praxen ,
(3)Die Mitglieder ordnen sich
entsprechend ihrer Struktur und ihres Auftrages den drei
folgenden Fachgruppen zu:
FG 1: Beratungsstellen und Psychotherapeutische
Praxen, die als (einen) Schwer-punkt ihrer Arbeit die Therapie von an
Essstörungen erkrankten Menschen verstehen.
FG 2: Psychosomatische und psychiatrische Fachkliniken sowie
therapeutische Wohngemeinschaften mit dem Schwerpunkt Essstörungen
FG 3: Ernährungsfachkräfte mit dem Schwerpunkt Essstörungen
(4)Über den schriftlichen
Antrag auf Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung, zwischen deren
Sitzungen der Vorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf keiner
Begründung. Die Antragstellerin / der Antragsteller kann gegen die Ablehnung
Berufung einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung eine endgültige
Entscheidung zu treffen hat.
(5)Der Austritt eines
Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
drei Monaten.
(6)Wenn ein Mitglied gegen die
Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit
dem Beitrag für mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den
Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor
Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den
Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt
werden.
(7)Die Mitgliedschaft erlischt
automatisch bei Auflösung der juristischen Person bzw. bei Aufgabe der
psychotherapeutischen Praxis.
(8)Einzelpersonen oder
Institutionen, die die beraterische und therapeutische Arbeit mit Menschen mit
Essstörungen oder eine Forschung zu diesem Thema unterstützen wollen, können
assoziiertes Mitglied im BFE
werden. Die
Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft wird von der Mitgliederversammlung
beschlossen.
(9)Assoziierte Mitglieder haben kein Stimm- und Antragsrecht.
§ 5. Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
§ 6. Organe und weitere Gremien des Vereins
(1)
Der Verein hat folgende
Organe:
(2) Daneben können Fachgruppen und Fachausschüsse sowie Arbeitsgruppen von der Mitgliederversammlung eingerichtet werden.
§ 7. Mitgliederversammlung
(1)Die Mitgliederversammlung
ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie muss nicht am Sitz des Vereins
einberufen werden.
(2)Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert
oder wenn die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter
Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(3)Die Einberufung der
Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die / den Vorstand-vorsitzende(n)
oder deren Stellvertreterin /
dessen Stellvertreter unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei
Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem
Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein
schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Wird die Einladung per
E-Mail versandt, gilt sie als dem Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte
vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet
ist.
(4)Die Mitgliederversammlung
a) ist als das oberste
beschlussfassende Vereinsorgan grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig,
sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan
übertragen werden.
b) Die Mitgliederversammlung bestellt
aus ihren Reihen zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen
oder beschließt, ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu beauftragen, um die
Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen. Über das Ergebnis ist der
Mitgliederversammlung zu berichten.
(5)Aufgaben der
Mitgliederversammlung sind
a) die Entscheidung über
fachpolitische Grundsätze
b) die Entscheidung über
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins [auch § 12]
c) die Verabschiedung des
Haushaltsplanes des Vereins
d) insbesondere die Wahl und
die Abberufung des Vorstandes
e) die Entgegennahme des
Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes
f) die Entlastung des
Vorstandes
g) die Festsetzung der
Mitgliedsbeiträge h) Beteiligungen an
Gesellschaften und Mitgliedschaft bei anderen Vereinigungen
i) Entscheidung über die
Berufungsanträge alter und neuer Mitglieder [s. § 4 (4), (6)]
j) Verabschiedung des
Protokolls
(6)Die Mitgliederversammlung
entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(7)Die Mitgliederversammlung
entscheidet mit dreiviertel Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder über
a) Satzungsänderungen
b) Auflösung des Vereins
Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wird von den Mitgliedern gehaltenen. Mitglied ist eine juristische Person, das heißt jedes zahlende Mitglied hat eine Stimme.
§ 8. Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sieben
gleichberechtigten Personen:
a) Der/die
erste Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
b) Drei Vorstandsmitglieder werden aus dem
ambulanten Bereich (Beratungsstellen und Praxen), drei Vorstandsmitglieder
werden aus dem stationären Bereich (Kliniken und teilstationäre Einrichtungen) von
der Mitgliederversammlung gewählt.
c) Der/die
zweite Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung aus der komplementären
Fachgruppe des/der ersten Vorsitzenden gewählt.
(2) Die
Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je
zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt und können sich
gegenseitig schriftlich bevollmächtigen.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wählbar sind nur ordentliche
Vereinsmitglieder. Die Wahl erfolgt in offenen Wahlgängen. Auf Verlangen eines
Mitgliedes ist die Wahl geheim durchzuführen. Die Wahl der / des Vorsitzenden
erfolgt als Einzelwahl, die der restlichen Vorstandsmitglieder erfolgt
als Mehrheitswahl.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(4) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder
bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
Darüber hinaus hat der Vorstand die Möglichkeit, sich beim Ausscheiden eines ihrer
Vorstandsmitglieder einmal in jeder Wahlperiode um ein Vorstandsmitglied selbst
zu ergänzen (Selbstergänzung), deren/dessen Amtszeit mit dem Ende der
Wahlperiode endet. Die Ergänzung eines weiteren Vorstandsmitgliedes in der
gleichen Wahlperiode ist nur durch Neuwahlen des gesamten Vorstandes möglich.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 der
Mitglieder, darunter die / der Vorsitzende oder die Stellvertreterin / der
Stellvertreter und ein Mitglied nach Abs. 1b) anwesend sind. Er trifft
seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei
Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder
fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste
Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen zu unterzeichnen.
(7) Satzungsänderungen, die von Aufsicht-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern bekannt gegeben und von der unmittelbar darauf folgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden.
§ 9. Beurkundung der Beschlüsse
Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 10. Kuratorium
(1) Der Vorstand kann für die
Dauer seiner Amtszeit ein Kuratorium berufen.
(2)Das Kuratorium besteht aus
bis zu neun Personen, die in der wissenschaftlichen oder praktischen Arbeit mit
Menschen mit Essstörungen engagiert sind.
(3)Das Kuratorium hat die
Aufgabe, den Vorstand in therapeutischen und wissenschaftlichen Fragen sowie in
Fragen des politischen Vorgehens zu beraten.
(4)Das Kuratorium regelt seine
Geschäftsordnung selbst.
§ 11. Geschäftsführung
Der Verein kann eine Geschäftsführerin / einen
Geschäftsführer berufen. Die Bestellung und Abberufung erfolgt durch den
Vorstand. Die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer hat die Aufgabe, die
laufenden Geschäfte des Vereins zu führen.
§ 12. Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
(1) Für den Beschluss, die
Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine dreiviertel Mehrheit der
in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss
kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur
Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2)Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Frankfurt, der es unmittelbar und ausschließlich für die institutionelle Förderung der Mädchenarbeit im Bereich Essstörungen zu verwenden hat.
München, den 18.05.2017
Satzung zum Download