Satzung

BundesFachverband Essstörungen e.V., abgekürzt: BFE.
Zusammenschluss ambulanter und stationärer Beratungs- und Therapie-einrichtungen

§ 1. Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen: BundesFach-verband Essstörungen e.V. Zusammenschluss ambulanter, teilstationärer und stationärer Beratungs- und Therapieeinrichtungen.
(2)Er hat seinen Sitz in München.
(3)Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen. (4)Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
 

§ 2. Zweck 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrts-zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.07.1977.

(2)Der Verein verfolgt seine Ziele auf der Grund-lage parteipolitischer und konfessioneller Un-gebundenheit.

(3)Zweck des Vereins ist die Förderung der fachlichen Arbeit für Menschen mit einer Essstörung, insbesondere Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene und zwar durch folgende Ziele und Maßnahmen:

  • Einsatz für eine Anerkennung der Ess-störungen als psychosomatische Erkrankung mit Suchtcharakter durch Öffentlichkeitsarbeit, praktische und insbesondere wissenschaftliche Arbeit ihrer Mitglieder.
  • Mitwirkung an einer bedarfsgerechten Ver-sorgung der Bevölkerung mit angemessenen, Beratungs- und Therapieeinrichtungen im Bereich Essstörungen in Deutschland.
  • Eintreten für eine Verbesserung der Qualität der Aus- und Fortbildung in Beratungs- und Therapiemethoden in der Behandlung von Essstörungen.
  • Förderung der Vernetzung von ambulanten und stationären Einrichtungen im Bereich Essstörungen mit der Zielsetzung einer effizienten Behandlungskette.
  • Mitglieder, die keine Anerkennung als gemeinnützige Organisation durch ihr zu-ständiges Finanzamt gewährt bekommen, können durch den Bundesfachverband für Essstörungen e.V. nicht beraten werden. (4)   Der Verein ist nicht Träger von eigenen ambulanten oder stationären Einrichtungen.
 
 

§ 3. Selbstlosigkeit 

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (3) Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden. (4) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

 
 

§ 4. Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person werden, die
a)   die Ziele des Vereins gemäß § 2 unterstützt und
b)   einen wesentlichen Schwerpunkt ihrer Arbeit in der beraterischen und therapeu-tischen Arbeit mit Menschen mit Ess-störungen sieht.

(2)Mitglieder im Sinne des Absatzes (1) können werden: a)   Träger von ambulanten, teilstationären und stationären Einrichtungen sowie psycho-therapeutische Praxen ,

(3)Die Mitglieder ordnen sich entsprechend ihrer Struktur und ihres Auftrages den drei folgenden Fachgruppen zu:
FG 1: Beratungsstellen und Psychotherapeutische Praxen, die als (einen) Schwer-punkt ihrer Arbeit die Therapie von an Essstörungen erkrankten Menschen verstehen.

FG 2: Psychosomatische und psychiatrische Fachkliniken sowie therapeutische Wohngemeinschaften mit dem Schwerpunkt Essstörungen

FG 3: Ernährungsfachkräfte mit dem Schwerpunkt Essstörungen

(4)Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung, zwischen deren Sitzungen der Vorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Die Antragstellerin / der Antragsteller kann gegen die Ablehnung Berufung einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung eine endgültige Entscheidung zu treffen hat.

(5)Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

(6)Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

(7)Die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei Auflösung der juristischen Person bzw. bei Aufgabe der psychotherapeutischen Praxis.

(8)Einzelpersonen oder Institutionen, die die beraterische und therapeutische Arbeit mit Menschen mit Essstörungen oder eine Forschung zu diesem Thema unterstützen wollen, können assoziiertes Mitglied im BFE werden. Die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(9)Assoziierte Mitglieder haben kein Stimm- und Antragsrecht.

 
 

§ 5. Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

 
 

§ 6. Organe und weitere Gremien des Vereins

(1) Der Verein hat folgende Organe:

  • die Mitgliederversammlung
  • den Vorstand
  •   das Kuratorium

(2) Daneben können Fachgruppen und Fachaus­schüsse sowie Arbeitsgruppen von der Mitgliederversammlung eingerichtet werden.

 
 

§ 7. Mitgliederversammlung

(1)Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie muss nicht am Sitz des Vereins einberufen werden.

(2)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(3)Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die / den Vorstand-vorsitzende(n) oder deren Stellvertreterin / dessen Stellvertreter unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Wird die Einladung per E-Mail versandt, gilt sie als dem Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.

(4)Die Mitgliederversammlung
a)   ist als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen werden.
b)   Die Mitgliederversammlung bestellt aus ihren Reihen zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen oder beschließt, ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu beauftragen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

(5)Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a)   die Entscheidung über fachpolitische Grundsätze
b)   die Entscheidung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins [auch § 12]
c)   die Verabschiedung des Haushaltsplanes des Vereins
d)   insbesondere die Wahl und die Abberufung des Vorstandes
e)   die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes
f)   die Entlastung des Vorstandes
g)   die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge h)  Beteiligungen an Gesellschaften und Mitgliedschaft bei anderen Vereinigungen
i)    Entscheidung über die Berufungsanträge alter und neuer Mitglieder [s. § 4 (4), (6)]
j)    Verabschiedung des Protokolls

(6)Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmen­gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(7)Die Mitgliederversammlung entscheidet mit dreiviertel Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder über
a)   Satzungsänderungen
b)   Auflösung des Vereins

Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wird von den Mitgliedern gehaltenen.   Mitglied ist eine juristische Person, das heißt jedes zahlende Mitglied hat eine Stimme.

 
 

§ 8. Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sieben gleichberechtigten Personen:  
a) Der/die erste Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
 
b) Drei Vorstandsmitglieder werden aus dem ambulanten Bereich (Beratungsstellen und Praxen), drei Vorstandsmitglieder werden aus dem stationären Bereich (Kliniken und teilstationäre Einrichtungen) von der Mitgliederversammlung gewählt.  
c) Der/die zweite Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung aus der komplementären Fachgruppe des/der ersten Vorsitzenden gewählt.
  

(2) Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertre­tungsberechtigt und können sich gegenseitig schriftlich bevollmächtigen.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder. Die Wahl erfolgt in offenen Wahlgängen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist die Wahl geheim durchzuführen. Die Wahl der / des Vorsitzenden erfolgt als Einzelwahl, die der restlichen Vorstandsmitglieder erfolgt als Mehrheitswahl. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

(4) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Darüber hinaus hat der Vorstand die Möglichkeit, sich beim Ausscheiden eines ihrer Vorstandsmitglieder einmal in jeder Wahlperiode um ein Vorstandsmitglied selbst zu ergänzen (Selbstergänzung), deren/dessen Amtszeit mit dem Ende der Wahlperiode endet. Die Ergänzung eines weiteren Vorstandsmitgliedes in der gleichen Wahlperiode ist nur durch Neuwahlen des gesamten Vorstandes möglich.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 der Mitglieder, darunter die / der Vorsitzende oder die Stellvertreterin / der Stellvertreter und ein Mitglied nach Abs. 1b) anwesend sind. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen zu unterzeichnen.

(7) Satzungsänderungen, die von Aufsicht-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern bekannt gegeben und von der unmittelbar darauf folgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden.

 
 

§ 9. Beurkundung der Beschlüsse

Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

 
 

§ 10. Kuratorium

(1) Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit ein Kuratorium berufen.

(2)Das Kuratorium besteht aus bis zu neun Personen, die in der wissenschaftlichen oder praktischen Arbeit mit Menschen mit Essstörungen engagiert sind.

(3)Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand in therapeutischen und wissenschaftlichen Fragen sowie in Fragen des politischen Vorgehens zu beraten.

(4)Das Kuratorium regelt seine Geschäftsordnung selbst.

 
 

§ 11. Geschäftsführung

Der Verein kann eine Geschäftsführerin / einen Geschäftsführer berufen. Die Bestellung und Abberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer hat die Aufgabe, die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen.

 
 

§ 12. Auflösung des Vereins und 
Vermögensbildung

(1) Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine dreiviertel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2)Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Frankfurt, der es unmittelbar und ausschließlich für die institutionelle Förderung der Mädchenarbeit im Bereich Essstörungen zu verwenden hat.

 
 

München, den 18.05.2017

 
 

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